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Info:
Stammzell-Debatte des Deutschen
Bundestages am 30.1.02
Drei Anträge liegen zur Abstimmung vor:
Antrag C) scheidet im ersten Wahlgang aus, bei der Stichwahl
im 2. Wahlgang zwischen Antrag A) und B) erhält B) mit 340 Stimmen die
absolute Mehrheit von 617 Stimmen und ist damit angenommen.
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Der Bundestag wolle beschließen:
Die Enquetekommission Recht und Ethik der modernen Medizin hat in ihrem Zwischenbericht vom 12. November 2001 festgestellt, dass der Import von Stammzelllinien, die aus menschlichen Embryonen gewonnen wurden, mit der Position, dass dem menschlichen Embryo von Anfang an Menschenwürde und damit uneingeschränkte Schutzwürdigkeit zukommt, nicht vereinbar ist. Von dieser Sicht geht auch das Embryonenschutzgesetz aus. Kriterien des Embryonenschutzes können für Embryonen außerhalb Deutschlands und solchen aus Deutschland ethisch nicht unterschiedlich betrachtet werden. Unabhängig von der rechtlich möglichen getrennten Bewertung von Gewinnung und Import höhlt eine getrennte ethische Bewertung von Gewinnung und Import die Legitimation des Embryonenschutzes in nicht hinnehmbarer Weise aus.
Begründung: Das deutsche Grundgesetz trifft eine fundamentale Wertentscheidung zu Gunsten des Lebens und der Menschenwürde. Menschliches Leben beginnt nach Auffassung der Enquetekommission - entsprechend der Festlegung des Embryonenschutzgesetzes und in der Konsequenz einschlägiger Urteile des Bundesverfassungsgerichts - mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle. Deshalb ist die Tötung menschlicher Embryonen ethisch nicht vertretbar. Die besondere Schutzpflicht des Staates gegenüber dem Embryo in vitro ergibt sich aus seiner prinzipiell schutzlosen Daseinsform. Die Zugehörigkeit zur Menschheit ist nicht davon abhängig, in welchem Umfeld das Leben beginnt. Nach verfassungsrechtlicher Betrachtung kommt dem Embryo Menschenwürde zu. Die Gewinnung von Stammzelllinien setzt die Tötung menschlicher Embryonen voraus. Zur Gewinnung bereits vorhandener Stammzelllinien wurden menschliche Embryonen vernichtet. Das Embryonenschutzgesetz jedoch verbietet die Gewinnung von embryonalen Stammzellen durch die Tötung von Embryonen. Dem im Ausland erzeugten Embryo in vitro einen anderen grundrechtlichen Status zuzuerkennen als dem in Deutschland entstandenen, hätte weitreichende Folgen und ist moralisch nicht zu rechtfertigen ("Doppelmoral"). Zwar enthält das Embryonenschutzgesetz keine Verbotsregelung für den Import von humanen embryonalen Stammzellen. Der Import ist aber lediglich deshalb nicht explizit strafbewehrt, weil der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Embryonenschutzgesetzes die künftige wissenschaftlich-medizinische Entwicklung nur bedingt abschätzen konnte. Der Gesetzgeber hat nicht bewusst auf eine Strafnorm verzichtet. Aus der fehlenden strafrechtlichen Vorschrift kann also keinesfalls auf ein Erlaubtsein des Imports geschlossen werden. Durch die Zulassung des Imports embryonaler Stammzellen würde mittelbar auch die Art ihrer Gewinnung gebilligt. Am Verbot der fremdnützigen Verwendung menschlicher Embryonen muss jedoch festgehalten werden. Darum darf der Import von Zelllinien, die durch ein in Deutschland verbotswürdiges Verhalten entstanden sind, vom Gesetzgeber nicht zugelassen werden. Eine Beschränkung auf nur wenige embryonale Stammzelllinien durch eine strenge Importregelung wäre dauerhaft nicht aufrechtzuerhalten. So ist bereits jetzt absehbar, dass die bisher weltweit vorhandenen Zelllinien in Quantität und Qualität von Forschern als nicht ausreichend angesehen werden. Schon heute werden nicht nur so genannte überzählige Embryonen aus der künstlichen Befruchtung als Reservoir für die Stammzellgewinnung genutzt, es werden immer häufiger auch Embryonen gezielt zu Forschungszwecken hergestellt. Die Entscheidung für den Import von embryonalen Stammzellen wäre also gleichzeitig die mittelbare Entscheidung für die weitere Forschung an Embryonen. Frauen kommt in den modernen Fortpflanzungstechnologien und in der Embryonenforschung eine Schlüsselrolle zu. Mit der in-vitro-Befruchtung wurde erstmalig die Möglichkeit zur Erzeugung von Embryonen außerhalb des Körpers der Frau geschaffen. Die embryonale Stammzellforschung basiert auf der Verfügbarkeit von Eizelle und Embryo. Frauen würden einer risikoreichen Hormonstimulation unterworfen, um Eizellen für die Forschung zu gewinnen. Damit werden Frauen zu "Rohstofflieferantinnen" für die Forschung. Hier wird Menschenwürde angetastet. Keimzellen und Embryonen dürfen für Dritte jedoch nicht verfügbar sein und nicht für kommerzielle und industrielle Zwecke genutzt werden. Dies kann glaubhaft nur durch einen Verzicht auf den Import embryonaler Stammzellen und damit den Verzicht auf ihre Vernutzung in der Forschung gewährleistet werden. Die noch bis vor einem halben Jahr von naturwissenschaftlicher Seite gemachten Heilungsversprechen, nicht selten verbunden mit einem Absolutheitsanspruch, bei Krankheiten wie Alzheimer und Parkinson könnten nur auf dem Wege über die embryonale Stammzellforschung Heilung herbeigeführt werden, müssen heute auf Grund naturwissenschaftlicher Erkenntnisse begründete Zweifel wecken. Es handelt sich um Grundlagenforschung an embryonalen Stammzellen, aber es ist nicht absehbar, ob sie zu einer Anwendung wesentlich beitragen kann. Deutlicher geworden als vorher ist, dass es bei Transplantation mit embryonalen Stammzellen zu ganz normalen Abstoßungsreaktionen kommen würde. Damit stellt sich die ausdrückliche Frage, ob nicht diese Forschung, so denn überhaupt ein therapeutischer Nutzen möglich erscheint, quasi automatisch zum so genannten therapeutischen Klonen führen wird. Diese Frage von höchster ethischer Relevanz wird durch die Auseinandersetzung über den Import mehr oder weniger überdeckt. Wir müssen uns fragen, wo bei einer Genehmigung des Imports überhaupt noch nachvollziehbare und haltbare, nicht willkürliche Grenzen gegeben sind. Angesichts der unvorhergesehenen Fortschritte der Forschung mit den ethisch unbedenklichen adulten Stammzellen ist es zwingend, auf die Forschung mit aus menschlichen Embryonen gewonnenen Stammzellen zu verzichten und den Ausbau der Forschung mit adulten Stammzellen zu forcieren. Aus einer solchen eindeutigen forschungspolitischen Präferenz ergäben sich nicht zuletzt auch wirtschaftliche Standortvorteile für Deutschland. Bei der Forschung an embryonalen Stammzellen und deren Import entsteht ein Konflikt zwischen Forschungsfreiheit und Menschenwürde. Menschenwürde ist ein universelles Prinzip. Die Würde des Menschen ist - unabhängig von seinen Entwicklungsstufen und seinen Fähigkeiten - unantastbar. Sie nimmt in der Rangordnung der abzuwägenden Güter nach dem Grundgesetz und nicht zuletzt auch aus dem christlichen Menschenverständnis heraus die erste Stelle ein. Sie ist von der Verfassung garantiert und setzt der Forschung Grenzen. Der verfassungsrechtlich garantierte Schutz der Menschenwürde findet seinen Ausdruck auch im Embryonenschutzgesetz, welches ein Verzweckungsverbot für Embryonen und deren absolute Schutzwürdigkeit strafgesetzlich normiert. Der Import embryonaler Stammzellen darf daher nicht zugelassen werden. Man würde sonst die Forschung an embryonalen Stammzellen höher bewerten als die Menschenwürde.
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Der Bundestag wolle beschließen:
Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die biomedizinische Forschung ist dabei, auf breiter Front unser Wissen über den Menschen zu erweitern. Fortschritte in der Genomforschung, in den Neurowissenschaften, in der Entwicklungs- und Zellbiologie bringen neues Wissen, das unser Verständnis der Entstehung und des Verlaufs von Krankheiten vertieft. Dieses Wissen führt zugleich zu neuen Anfragen an unser Verständnis von verantwortlichem Umgang mit neuen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten und an den Umgang mit ungeborenem Leben. Wie in kaum einem anderen Bereich der Forschung bestehen im Zusammenhang mit der Stammzellforschung derzeit in der Öffentlichkeit Erwartungen und Hoffnungen bei der Behandlung bisher unheilbarer Krankheiten. Tatsächlich steht die Stammzellforschung - ungeachtet einer Reihe wissenschaftlicher Erfolge - noch am Anfang. Sie ist aber schon jetzt darauf gerichtet, neue Optionen für die Behandlung schwerer, heute noch unheilbarer Krankheiten zu erschließen. Um das Potenzial der verschiedenen Arten von Stammzellen im Vergleich umfassend auszuloten, wird von deutschen Wissenschaftlern angestrebt, auch mit menschlichen embryonalen Stammzellen zu arbeiten. Sie wollen dazu embryonale Stammzellen aus dem Ausland importieren, wo ihre Gewinnung - im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland - derzeit nicht verboten ist. Dabei berufen sie sich auf die durch Artikel 5 des Grundgesetzes garantierte Forschungsfreiheit sowie auf die geltende Rechtslage. Die rasanten Entwicklungen im Bereich der Stammzellforschung stellen Politik, Wissenschaft und Gesellschaft vor neue Herausforderungen. Sie konfrontieren uns mit Fragen, die grundlegende Wertorientierungen unserer Gesellschaft betreffen. Verantwortbare Lösungen können nur in der Orientierung an der Werteordnung unserer Verfassung gefunden werden, die sich auf ein christliches, humanistisches Menschenbild stützt. Dies verpflichtet uns in besonderer Weise auf den Einsatz für die Würde des Menschen und für den Schutz menschlichen Lebens. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist es eine große Verpflichtung, die durch die medizinische Forschung eröffneten Perspektiven von Hilfe und Heilung auch dann zu nutzen, wenn es sich bisher nur um eine Option handelt. Der Deutsche Bundestag bekräftigt die Zielsetzung des Embryonenschutzgesetzes: Embryonen dürfen nur zum Zweck der Fortpflanzung erzeugt werden. Sie sind zukünftige Kinder zukünftiger Eltern. An dieser Rechtslage ist festzuhalten. Eine Tötung von Embryonen zu Forschungszwecken muss verboten bleiben. Menschliche embryonale Stammzellen sind jedoch keine Embryonen, weil sie sich nicht zu einem vollständigen menschlichen Organismus entwickeln können. Ein unmittelbarer Grundrechtsschutz kann für sie nicht in Anspruch genommen werden. Deshalb stehen dem Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft und Forschung, dessen Schranken sich nur aus der Verfassung selbst ergeben können, bei der Forschung an humanen embryonalen Stammzellen keine unmittelbar kollidierenden Grundrechte eines Embryos entgegen. Gleichwohl ist der Import von humanen embryonalen Stammzellen rechtlich und ethisch problematisch, da ihre Gewinnung nach derzeitigem Stand von Wissenschaft und Technik die Tötung von Embryonen voraussetzt. Die Wahrung der Werteordnung des Grundgesetzes ist uns von der Verfassung aufgegeben. Sie würde gefährdet, wenn durch die Zulassung des Importes eine Ausweitung der Nachfrage nach neuen Stammzelllinien hervorgerufen würde mit der Folge der Tötung weiterer Embryonen. Deshalb muss sichergestellt werden, dass der Import von humanen embryonalen Stammzellen nach Deutschland keine Tötung weiterer Embryonen zur Stammzellgewinnung veranlasst. Zugleich muss klargestellt werden, dass die Zulassung des Imports von bestehenden humanen embryonalen Stammzellen keine rückwirkende Billigung der Tötung von Embryonen zu Forschungszwecken bedeutet. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, die Förderung der Stammzellforschung mit klarem Vorrang für die Forschung an menschlichen adulten Stammzellen, solchen aus Nabelschnurblut sowie tierischer Herkunft zu verstärken. Darüber hinaus soll die Bundesregierung darauf hinwirken, dass auch auf europäischer Ebene bei den Forschungsprojekten eine Beschränkung auf bestehende Stammzelllinien vorgenommen wird. Sie wird aufgefordert, entsprechende Regeln für die Stammzellforschung aus Mitteln der Europäischen Union durchzusetzen. Der Deutsche Bundestag wird umgehend ein Gesetz verabschieden, das dem Verbrauch weiterer Embryonen zur Gewinnung humaner embryonaler Stammzellen entgegenwirkt. Der Import humaner embryonaler Stammzellen ist für öffentlich wie privat finanzierte Vorhaben grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise für Forschungsvorhaben unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
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Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:
Die Stammzellenforschung begründet die Hoffnung vieler schwer kranker Menschen auf neue Chancen zur Entwicklung von Therapien und Heilungsmöglichkeiten. Zwar kann niemand konkrete und verlässliche Aussagen über eine Umsetzbarkeit von Forschungsergebnissen in Therapien und Medikamente machen. Dennoch richtet sich die Hoffnung auf eine Versorgung mit spezifischen Zelltypen zu Transplantationszwecken für eine ganze Reihe schwerer Erkrankungen, vom Herzinfarkt über Morbus Parkinson bis zur Leukämie, sowie auf die Entwicklung von Therapien gegen genetisch bedingte schwere Krankheiten. Hierbei stehen sich zwei hochwertige Güter gegenüber: ein umfassender Schutz von künstlich befruchteten Eizellen außerhalb des Mutterleibes sowie die Heilungschancen für zukünftige Generationen. Das Gebot, menschliches Leben zu schützen, erfordert einen besonders verantwortungsvollen und behutsamen Umgang. Es beinhaltet nicht nur die Verpflichtung, sich Eingriffen in das menschliche Leben zu enthalten, sondern auch, von unheilbaren Krankheiten bedrohtes Leben zu bewahren. Grundsätzlich genießt die ethisch unstrittige Forschung an adulten und solchen Stammzellen, die aus dem Nabelschnurblut gewonnen werden, den Vorrang. Die Forschung an derartigen Stammzellen muss daher intensiviert und weiterhin unterstützt werden. Das therapeutische Potenzial von adulten Stammzellen kann nach wissenschaftlichem Urteil allerdings nur ausgeschöpft werden, wenn die Mechanismen der Zelldifferenzierung und Zellteilung besser verstanden werden. Dies erfordert eine vergleichende Forschung von adulten und embryonalen Stammzellen. Embryonale Stammzellen besitzen gegenüber adulten Stammzellen den Vorteil, dass sie sich praktisch unbeschränkt vermehren und in jeden Zell- und Gewebetyp ausdifferenzieren lassen. Das Ziel, adulte Stammzellen mit Erfolg therapeutisch einsetzen und auf embryonale Stammzellen längerfristig verzichten zu können, kann demnach nur im Wege der Forschung an beiden Stammzellarten erreicht werden. Bei den hierbei verwendeten embryonalen Stammzellen handelt es sich um pluripotente Stammzellen, die sich nicht zu einem Menschen fortentwickeln können. Der Schutz der Forschungsfreiheit, den Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) formell vorbehaltlos gewährt, erhält hier zusätzlich ein besonderes Gewicht. Denn es geht um Forschung, die einer nachdrücklichen Forderung von Humanität und Ethik entspricht. Schließlich ist auch folgendes zu bedenken: Die Forschung an embryonalen Stammzellen bedarf auf absehbare Zeit nur relativ weniger Stammzell-Linien als Grundlage. Die auch in vitro praktisch unbegrenzte Vermehrbarkeit dieser Stammzellen macht jede einzelne ihrer Ursprungslinien zu einer potentiellen Quelle für viele weitere Forschungsvorhaben. Bei der Gewinnung embryonaler Stammzellen kann auf die überzähligen und kryokonservierten befruchteten Eizellen zurückgegriffen werden, die weltweit in der Reproduktionsmedizin anfallen. Diese können sich außerhalb des Mutterleibes nicht selbständig fortentwickeln und sind bereits dem Verfall preisgegeben. Diese Abwägung vorausgesetzt, gibt es keinen Grund dafür, den nach dem Embryonenschutzgesetz bereits heute zulässigen Import von embryonalen Stammzelllinien zu verbieten. Er sollte aber aus Gründen der ethischen Konsistenz möglichst in Übereinstimmung mit rechtlichen Maßgaben stattfinden. Eine Regelung des Imports embryonaler Stammzelllinien ist notwendig, um die Rahmenbedingungen unter wissenschaftlichen und ethischen Grundsätzen zu schaffen. Zur Zeit ist nicht abzusehen, ob die im Ausland bereits etablierten Stammzelllinien, die der deutschen Forschung zur Verfügung gestellt werden sollen, ausreichend stabil sind. Um eine erfolgreiche Grundlagenforschung hier zu Lande zu gewährleisten, darf auf die Möglichkeit, embryonale Stammzelllinien in Deutschland zu etablieren, deshalb nicht von vornherein verzichtet werden. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:
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Quelle: |
Deutscher Bundestag, 14.Wahlperiode,
Drucksache 14/8101 bis 8103 im Archiv: http://dip.bundestag.de Im Archiv des Deutschen Bundestages sind die Originaldokumente als pdf-Dateien eingestellt: Zusätzlich zum eigentlichen Text wird auch jeweils die Vielzahl der Antragsteller und Unterzeichner gelistet. Antrag A) Drucksache 14/8101 (pdf, 377 KB) Antrag B) Drucksache 14/8102 (pdf, 326 KB) Antrag C) Drucksache 14/8103 (pdf, 224 KB) |
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erstellt: 31.1.2002 (zgh), aktualisiert: 14.2.02 |
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