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Kapitel 37
Nationale Mechanismen und internationale Zusammenarbeit zur Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten in Entwicklungsländern
PROGRAMMBEREICH
Handlungsgrundlage
37.1 Die Frage, ob ein Land in der Lage ist, einen in Richtung nachhaltige Entwicklung führenden Kurs zu verfolgen, hängt weitgehend von den Fähigkeiten seiner Menschen und Institutionen sowie den herrschenden ökologischen und geographischen Bedingungen ab. Die Stärkung von personellen und institutionellen Kapazitäten (capacity building) bezieht sich auf das personelle, wissenschaftliche, technologische, organisatorische, institutionelle und finanzielle Potential des jeweiligen Landes. Ein wesentliches Ziel der Stärkung von personellen und institutionellen Kapazitäten besteht darin, die Fähigkeit eines Landes zu verbessern, die wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Wahl des politischen Kurses und den Umsetzungsmodalitäten für verschiedene Entwicklungsalternativen ausgehend von einer genauen Kenntnis der ökologischen Potentiale und Grenzen sowie der Bedürfnisse aus der Sicht der Bevölkerung des betreffenden Landes zu bewerten und zu lösen. Demzufolge betrifft die Notwendigkeit, die nationalen Kapazitäten zu stärken, alle Länder gleichermaßen.
37.2 Die Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten auf nationaler Ebene zur Umsetzung der Agenda 21 erfordert eigene Anstrengungen der betreffenden Länder in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Vereinten Nationen sowie mit Industrieländern. Die internationale Staatengemeinschaft auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene, die Kommunen, nichtstaatliche Organisationen, Universitäten und Forschungszentren sowie die Wirtschaft und sonstige private Einrichtungen und Organisationen könnten diese Anstrengungen ebenfalls unterstützen. Von wesentlicher Bedeutung für die einzelnen Länder ist die Festlegung von Prioritäten und die Bestimmung der Instrumente zur Schaffung der Kapazitäten und Leistungspotentiale, die für die Umsetzung der Agenda 21 erforderlich sind, wobei die ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Länder mit zu berücksichtigen sind. Können, Wissen und technisches Know-how des Einzelnen und auf der institutionellen Ebene werden für den Aufbau entsprechender Einrichtungen, die politische Zielanalyse und das Entwicklungsmanagement benötigt, wozu auch die Prüfung von Handlungsalternativen gehört, um den Zugang zu Technologien und ihre Transfer zu verbessern und die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern. Technische Zusammenarbeit, auch im Zusammenhang mit der Transfer von Technologien und Know-how, umfaßt das gesamte Spektrum von Aktivitäten zur Entwicklung oder Stärkung der Kapazitäten und des Leistungspotentials von Einzelpersonen und Gruppen. Ziel dieser Zusammenarbeit soll die Steuerung und Koordinierung des langfristigen Kapazitätsaufbaus und -bedarfs durch die Länder in eigener Verantwortung sein. Technische Zusammenarbeit, auch im Zusammenhang mit dem Transfer von Technologien und Know-how, kann nur dann erfolgreich sein, wenn sie aus den eigenen Umwelt- und Entwicklungsstrategien und -prioritäten eines Landes hergeleitet und mit ihnen verknüpft ist und wenn Entwicklungsorganisationen und Regierungen verbesserte und einheitliche Handlungskonzepte und Verfahren zur Unterstützung dieses Prozesses festlegen.
Ziele
37.3 Zu den Gesamtzielen dieses Programmbereichs im Rahmen der Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten im Lande selbst gehören die Entwicklung und Verbesserung nationaler und dazugehöriger subregionaler und regionaler personeller und institutioneller Kapazitäten und Potentiale für eine nachhaltige Entwicklung unter Einbeziehung der nichtstaatlichen Sektoren. Das vorliegende Programm soll auf folgende Weise dazu beitragen:
a) durch Förderung eines fortlaufenden partizipativen Prozesses zur Bestimmung der Bedürfnisse und Prioritäten des jeweiligen Landes bei der Umsetzung der Agenda 21, wobei der technischen und fachlichen Entwicklung der menschlichen Ressourcen und der Entwicklung institutioneller Kapazitäten und Ressourcen in der jeweiligen "nationalen Agenda" Vorrang einzuräumen ist; dabei soll die Möglichkeit eines optimalen Einsatzes der vorhandenen menschlichen Ressourcen sowie eine Steigerung der Effizienz bestehender Institutionen und nichtstaatlicher Organisationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Einrichtungen, gebührend berücksichtigt werden;
b) durch Neuorientierung der technischen Zusammenarbeit und gleichzeitige Festlegung neuer Prioritäten in diesem Bereich, auch derjenigen, die den Prozeß des Transfers von Technologien und Know-how betreffen, wobei die besonderen Gegebenheiten und individuellen Bedürfnisse der Empfänger gebührend berücksichtigt und die Koordinierung zwischen den Geberstaaten von Hilfe zur Unterstützung ländereigener Aktionsprogramme verbessert werden sollen. Diese Koordinierung soll sich auch auf nichtstaatliche Organisationen und Institutionen im Bereich Wissenschaft und Technologie sowie gegebenenfalls auch auf die Privatwirtschaft erstrecken;
c) durch Änderung der Zeithorizonte für die Planung und Durchführung von Programmen zum Auf- und Ausbau institutioneller Trägerstrukturen, um diesen mehr Möglichkeiten zu geben, neuen langfristigen Herausforderungen zu begegnen anstatt sich nur auf unmittelbare Probleme zu konzentrieren;
d) durch Verbesserung und Neuausrichtung bestehender internationaler multilateraler Institutionen, die für Umwelt- und/oder Entwicklungsfragen zuständig sind, um sicherzustellen, daß diese Institutionen von ihrer Kapazität und ihrer Eignung her in der Lage sind, Umwelt und Entwicklung zu integrieren;
e) durch Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und Potentiale der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft, um die Umweltauswirkungen jedes einzelnen Entwicklungsprojekts evaluieren zu können.
37.4 Im einzelnen sind folgende Ziele zu nennen:
a) jedes Land soll darauf hinwirken, baldmöglichst - gegebenenfalls bis 1994 - eine Übersicht über die erforderlichen Kapazitäten und das erforderliche Potential zur Erarbeitung nationaler Strategien für eine nachhaltige Entwicklung zu erstellen, einschließlich der zur Erarbeitung und Umsetzung des eigenen Aktionsprogramms einer nationalen Agenda 21 benötigten Kapazitäten;
b) bis 1997 soll der Generalsekretär der Vereinten Nationen der Generalversammlung einen Bericht vorlegen, der sich mit den erzielten Verbesserungen in bezug auf Politik, Koordinierungssysteme und Verfahren zur verstärkten Durchführung von auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Programmen der technischen Zusammenarbeit sowie mit den erforderlichen flankierenden Maßnahmen zur Verstärkung einer derartigen Zusammenarbeit befaßt. Dieser Bericht soll auf der Grundlage der von den Ländern, von internationalen Organisationen, Umwelt- und Entwicklungsinstitutionen, Geberorganisationen und nichtstaatlichen Partnern bereitgestellten Informationen ausgearbeitet werden.
Maßnahmen
(a) Herstellung eines nationalen Konsenses und Formulierung von Strategien für die Stärkung von personellen und institutionellen Kapazitäten zur Umsetzung der Agenda 21
37.5 Ein wichtiger Aspekt der Gesamtplanung ist, daß jedes Land die Erzielung eines breiten gesellschaftlichen Konsenses über die nationale Politik und die nationalen Maßnahmen anstreben soll, die für den kurz- und langfristigen Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten zur Umsetzung der eigenen Agenda 21 erforderlich sind. Dieser Konsens soll das Ergebnis eines partizipativen Dialogs einschlägiger Interessengruppen sein und zur Ermittlung von Kenntnislücken, der institutionellen Kapazitäten und Potentiale, der technischen und wissenschaftlichen Vorgaben sowie des Mittelbedarfs führen, um Umweltwissen und -verwaltung im Sinne einer Integration von Umwelt und Entwicklung zu verbessern. Das Entwicklungsprogrammprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) könnte in Zusammenarbeit mit einschlägigen Sonderorganisationen und sonstigen internationalen zwischenstaatlichen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen auf Ersuchen der Regierungen bei der Ermittlung des Bedarfs an technischer Zusammenarbeit, auch im Zusammenhang mit dem Transfer von Technologien und Know-how, und der Gewährung von Entwicklungshilfe zur Umsetzung der Agenda 21 behilflich sein. Der nationale Planungsprozeß des jeweiligen Landes, gegebenenfalls im Verbund mit nationalen Aktionsplänen oder Strategien für eine nachhaltige Entwicklung, soll den Rahmen für eine derartige Zusammenarbeit und Unterstützung bilden. Das UNDP soll sein Netzwerk von Außenstellen und sein umfassendes Mandat zur Bereitstellung von Hilfe weiter ausbauen und dabei auf seine Erfahrungen im Bereich der technischen Zusammenarbeit zurückgreifen, um die Stärkung der Kapazitäten auf nationaler und regionaler Ebene zu erleichtern, und den Sachverstand anderer Organisationen, insbesondere des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP), der Weltbank sowie der regionalen Wirtschaftskommissionen und Entwicklungsbanken und einschlägiger zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher internationaler Organisationen, in vollem Umfang nutzen.
(b) Ermittlung nationaler Träger und Anforderungen für technologische Zusammenarbeit, auch im Zusammenhang mit dem Transfer von Technologien und Know-how im Rahmen von Sektorstrategien
37.6 Die Länder, die mit internationalen Organisationen und Geberinstitutionen eine technische Zusammenarbeit, auch im Zusammenhang mit dem Transfer von Technologien und Know-how, vereinbaren möchten, sollen entsprechende Anfragen im Rahmen langfristiger sektoraler oder subsektoraler "capacity building"-Strategien formulieren. Diese Strategien sollen gegebenenfalls auf Themen wie durchzuführende politische Anpassungen, haushaltsrechtliche Fragen, Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Institutionen, Anforderungen in bezug auf personelle Ressourcen sowie Bedarf an Technologien und wissenschaftlicher Ausstattung ausgerichtet sein. Dabei soll der Bedarf sowohl des öffentlichen als auch des privaten Sektors ermittelt werden und die Intensivierung von wissenschaftlicher Ausbildung sowie Bildungs- und Forschungsprogrammen in Erwägung gezogen werden, worin auch eine solche Ausbildung in den Industrieländern und der Ausbau von Leistungszentren in Entwicklungsländern eingeschlossen sein sollen. Die Länder könnten für die Abwicklung und Koordinierung der technischen Zusammenarbeit eine zentrale Stelle benennen und ausbauen und diese in den Prozeß der Prioritätensetzung und der Mittelzuweisung mit einbeziehen.
(c) Schaffung eines Mechanismus zur Überprüfung der technischen Zusammenarbeit, auch im Zusammenhang mit dem Transfer von Technologien und Know-how
37.7 Geber und Empfänger, die Organisationen und Institutionen des Systems der Vereinten Nationen und internationale öffentliche und private Organisationen sollen den Fortgang des Kooperationsprozesses im Rahmen der technischen Zusammenarbeit, auch im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Transfer von Technologien und Know-how in Verbindung mit einer nachhaltigen Entwicklung, überprüfen. Um diesen Prozeß zu erleichtern, könnte der Generalsekretär unter Berücksichtigung der vom UNDP und anderen Organisationen zur Vorbereitung der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) geleisteten Arbeit mit den Entwicklungsländern, regionalen Organisationen, Organisationen und Institutionen des Systems der Vereinten Nationen, einschließlich Regionalkommissionen, sowie multilateralen und bilateralen Entwicklungs- und Umweltschutzorganisationen Konsultationen einleiten mit dem Ziel, die eigenen Kapazitäten der Länder zu verstärken und die technische Zusammenarbeit, auch im Zusammenhang mit dem Transfer von Technologien und Know-how, zu verbessern. Dabei sind folgende Aspekte zu prüfen:
a) eine Evaluierung der vorhandenen Kapazitäten und des vorhandenen Potentials für ein integriertes Umwelt- und Entwicklungsmanagement, darunter auch der fachlichen, technischen und institutionellen Kapazitäten, sowie der Einrichtungen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit von Entwicklungsprojekten; ebenso eine Evaluierung der Möglichkeiten, den Bedarf an technischer Zusammenarbeit - auch im Zusammenhang mit der Transfer von Technologien und Know-how - der Agenda 21 und der weltweiten Übereinkommen über Klimaänderungen und über die biologische Vielfalt zu berücksichtigen und eine Verbindung herzustellen;
b) die Abschätzung des Beitrags laufender Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit, auch im Zusammenhang mit dem Transfer von Technologien und Know-how, zur Stärkung der nationalen personellen und institutionellen Kapazitäten und des nationalen Potentials für ein integriertes Umwelt- und Entwicklungsmanagement und eine Abschätzung der zur Verbesserung der Qualität der internationalen technischen Zusammenarbeit, auch im Zusammenhang mit der Transfer von Technologien und Know-how, erforderlichen Mittel;
c) eine Strategie zur Verlagerung des Schwerpunkts auf einen Kapazitätsaufbau, der die Notwendigkeit der operativen Integration von Umwelt und Entwicklung durch längerfristige Zusagen anerkennt, wobei die von jedem einzelnen Land durch einen partizipativen Prozeß erarbeitete nationale Programme als Grundlage dienen soll;
d) die Erwägung der vermehrten Inanspruchnahme langfristiger partnerschaftlicher Regelungen zwischen Kommunen, nichtstaatlichen Organisationen, Universitäten, Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen sowie privatwirtschaftlichen, öffentlichen und privaten Einrichtungen mit entsprechenden Partnern in anderen Ländern oder innerhalb von Ländern oder Regionen. Programme wie etwa die Sustainable Development Networks des UNDP sollen in dieser Hinsicht bewertet werden;
e) die Verbesserung der Nachhaltigkeit von Projekten durch Berücksichtigung der Umweltauswirkungen, der Kosten des institutionellen Auf- und Ausbaus, der Entwicklung der menschlichen Ressourcen und des Technologiebedarfs sowie finanzieller und organisatorischer Vorgaben im Zusammenhang mit Betrieb und Unterhaltung beim ursprünglichen Projektentwurf;
f) die Verbesserung der technischen Zusammenarbeit, auch im Zusammenhang mit dem Transfer von Technologien und Know-how sowie Managementprozessen, durch eine stärkere Beachtung des Auf- und Ausbaus von Kapazitäten als integralen Bestandteil von auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Strategien für Umwelt- und Entwicklungsprogramme, und zwar sowohl im Rahmen von länderbezogenen Koordinierungsprozessen wie etwa Beratungsguppen (consultative groups) und "Runden Tischen" als auch in sektoralen Koordinierungsmechanismen, um den Entwicklungsländern die Möglichkeit zu geben, sich aktiv an der Beschaffung von Hilfe aus unterschiedlichen Quellen zu beteiligen.
(d) Stärkung des Sachverstands und des Gesamtbeitrags des Systems der Vereinten Nationen im Hinblick auf Initiativen zur Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten
37.8 Organisationen, Organe, Gremien und Einrichtungen des Systems der Vereinten Nationen könnten zusammen mit anderen internationalen und regionalen Organisationen und dem öffentlichen und dem privaten Sektor gegebenenfalls ihre gemeinsamen Aktivitäten im Bereich der technischen Zusammenarbeit, auch im Zusammenhang mit dem Transfer von Technologien und Know-how, verstärken, um miteinander verknüpfte Umwelt- und Entwicklungsfragen angehen zu können und eine größere Kohärenz und Konsistenz der Maßnahmen zu erreichen. Die Organisationen könnten den einzelnen Ländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, auf Wunsch Hilfestellung leisten und den Rücken stärken, soweit es um nationale umwelt- und entwicklungspolitische Fragen, die Entwicklung der menschlichen Ressourcen, die Entsendung von Experten, Rechtsvorschriften, natürliche Ressourcen und Umweltdaten geht.
37.9 Das UNDP, die Weltbank und regionale multilaterale Entwicklungsbanken sollen im Rahmen ihrer Beteiligung an nationalen und regionalen Koordinierungsmechanismen dazu beitragen, die Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten und des Leistungspotentials auf Länderebene zu fördern, wobei sie auf den speziellen Sachverstand und die operativen Kapazitäten des UNEP im Umweltbereich sowie der Sonderorganisationen und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und regionaler und subregionaler Organisationen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zurückgreifen sollen. Zu diesem Zweck soll das UNDP unter Zuhilfenahme seines Netzwerks von Länderbüros sowie seines umfassenden Mandats und seiner fundierten Erfahrungen im Bereich der technischen Zusammenarbeit, auch im Zusammenhang mit dem Transfer von Technologien und Know-how, Finanzierungsmittel für die Stärkung der Kapazitäten und des Leistungspotentials mobilisieren. Gleichzeitig soll das UNDP gemeinsam mit den genannten internationalen Organisationen mit der Einleitung von Konsultationsprozessen fortfahren, um die Mobilisierung und Koordinierung von Mitteln der internationalen Staatengemeinschaft zur Stärkung der Kapazitäten und des Leistungspotentials, einschließlich der Einrichtung einer entsprechenden Datenbank, zu verstärken. Es ist durchaus möglich, daß zur Erfüllung dieser Aufgaben auch die eigenen Kapazitäten des UNDP gestärkt werden müssen.
37.10 Die für die technische Zusammenarbeit zuständige Institution des jeweiligen Landes soll mit Unterstützung der ortsansässigen Vertreter des UNDP und der Vertreter des UNEP eine kleine Gruppe von Handlungsträgern bilden, die eine Schlüsselrolle bei der Steuerung dieses Prozesses übernehmen, wobei den eigenen Strategien und Prioritäten des jeweiligen Landes Vorrang einzuräumen ist. Die im Rahmen bereits durchgeführten Planungsprozesse wie etwa den nationalen Berichten für die Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung, nationalen Naturschutzstrategien und Umweltaktionsplänen gewonnenen Erfahrungen sollen in vollem Umfang genutzt und in einer vom jeweiligen Land getragenen partizipativen und nachhaltigen Entwicklungsstrategie verankert werden. Dies soll durch Informationsaustauschnetze und Konsultationen mit Geberorganisationen ergänzt werden, um sowohl die Koordinierung als auch den Zugang zum vorhandenen Potential an wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und Informationen in andernorts befindlichen Institutionen zu verbessern.
(e) Harmonisierung der Unterstützungsleistungen auf regionaler Ebene
37.11 Auf regionaler Ebene sollen die bestehenden Organisationen prüfen, ob es eventuell wünschenswert wäre, regionale und subregionale Konsultationsprozesse sowie Gespräche am runden Tisch zu fördern, um den Austausch von Daten, Informationen und Erfahrungen über die Umsetzung der Agenda 21 zu verbessern. Ausgehend von den Ergebnissen der regionalen Erhebungen über den Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten, die diese regionalen Organisationen auf Veranlassung der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung durchgeführt haben, und im Zusammenwirken mit bestehenden regionalen, subregionalen oder nationalen Organisationen, die über Möglichkeiten einer regionalem Koordinierung verfügen, soll das UNDP dabei einen wesentlichenBeitrag leisten. Die zuständige nationale Stelle soll einen Steuerungsmechanismus schaffen. Zwischen den Ländern der betreffenden Region soll mit Unterstützung der jeweils zuständigen regionalen Organisationen und unter Beteiligung von Entwicklungsbanken, bilateralen Hilfsorganisationen und nichtstaatlichen Organisationen ein Mechanismus für die regelmäßige Überprüfung eingerichtet werden. Als weitere Möglichkeit kommt die Entwicklung nationaler und regionaler Forschungs- und Ausbildungseinrichtungen in Frage, die auf bestehenden regionalen und subregionalen Institutionen aufbauen.
Instrumente zur Umsetzung
Finanzierung und Kostenabschätzung
37.12 Die bilateralen Aufwendungen für die technische Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, einschließlich der Transfer von Technologien und Know-how, betragen etwa 15 Milliarden Dollar beziehungsweise etwa 25 Prozent der gesamten öffentlichen Entwicklungshilfe. Zur Umsetzung der Agenda 21 bedarf es eines wirksameren Einsatzes dieser Mittel und zusätzlicher Mittel für bestimmte Schlüsselbereiche.
37.13 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Kapitel genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 300 Millionen bis 1 Milliarde Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.
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