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Agenda 21: - Original Dokument in deutscher Übersetzung -

 

Kapitel 8

Integration von Umwelt- und Entwicklungszielen in die Entscheidungsfindung

EINFÜHRUNG

8.1 Das vorliegende Kapitel umfaßt folgende Programmbereiche:

a) Integration von Umwelt- und Entwicklungszielen auf der Politik-, Planungs- und Managementebene;

b) Schaffung eines wirksamen Gesetzes- und Regulierungsrahmens;

c) Gezielter Einsatz wirtschaftspolitischer Instrumente sowie marktwirtschaftlicher und anderer Anreize;

d) Schaffung von Systemen integrierter umweltökonomischer Gesamtrechnungen.

PROGRAMMBEREICHE

A. Integration von Umwelt- und Entwicklungszielen auf der Politik-, Planungs- und Managementebene

Handlungsgrundlage

8.2 In vielen Ländern besteht bei den dort vorhandenen Systemen der Entscheidungsfindung die Tendenz, ökonomische, soziale und ökologische Faktoren auf der Ebene der Politik, der Planung und des Managements zu trennen. Diese Trennung beeinflußt das Handeln aller gesellschaftlichen Gruppen, auch das der Regierung, der Industrie und des einzelnen Bürgers, und hat spürbare Auswirkungen auf die Effizienz und Nachhaltigkeit der Entwicklung. Um Umwelt und Entwicklung in den Mittelpunkt der ökonomischen und politischen Entscheidungsfindung stellen zu können, womit faktisch eine vollständige Integration dieser Faktoren erreicht wird, ist möglicherweise eine Anpassung oder gar eine grundlegende Umgestaltung des Entscheidungsprozesses erforderlich. In den letzten Jahren haben einige Regierungen außerdem damit begonnen, umfangreiche Veränderungen in den institutionellen Strukturen des Staates vorzunehmen, um eine systematischere Einbeziehung der Umwelt in Entscheidungen wirtschafts-, gesellschafts-, steuer-, energie-, agrar-, verkehrs- und handelspolitischer und sonstiger Art sowie der Auswirkungen der in diesen Bereichen verfolgten Politik auf die Umwelt zu erreichen. Außerdem werden zur Zeit neue Formen des Dialogs entwickelt, um eine bessere Integration zwischen staatlicher und kommunaler Verwaltungsebene, Industrie, Wissenschaft, Umweltgruppen und der Öffentlichkeit im Rahmen der Entwicklung wirksamer Umwelt- und Entwicklungskonzepte zu gewährleisten. Die Verantwortung für die Herbeiführung dieser Veränderungen liegt bei den Regierungen in partnerschaftlichem Zusammenwirken mit dem privaten Sektor und den Kommunen und in Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und internationalen Organisationen, darunter insbesondere dem Umweltprogramm (UNEP) und dem Entwicklungsprogramm (UNDP) der Vereinten Nationen und der Weltbank. Auch der Austausch von Erfahrungen zwischen den einzelnen Ländern kann von Nutzen sein. Als Rahmen für eine solche Integration dienen Pläne sowie Gesamt- und Einzelziele der einzelnen Länder, nationale Rechtsgrundsätze, Vorschriften und Gesetze wie auch die spezifische Situation, in der sich die einzelnen Länder befinden. In diesem Zusammenhang darf nicht vergessen werden, daß Umweltstandards, wenn sie in Entwicklungsländern durchgängig angewandt werden, enorme alternative und volkswirtschaftliche Kosten verursachen können.

Ziele

8.3 Oberstes Ziel ist die Verbesserung und Umgestaltung des Entscheidungsprozesses mit dem Ziel, sozioökonomische und umweltpolitische Fragestellungen voll einzubeziehen und eine umfassendere Beteiligung der Öffentlichkeit zu gewährleisten. In Anerkenntnis der Tatsache, daß jedes Land ausgehend von den landesspezifischen Gegebenheiten und Bedürfnissen sowie der nationalen Politik und den nationalen Plänen und Programmen eigene Prioritäten entwickeln wird, werden folgende Ziele vorgeschlagen:

a) Überprüfung der nationalen wirtschaftspolitischen, sektoralen und umweltpolitischen Konzepte, Strategien und Pläne, um die schrittweise Integration umwelt- und entwicklungspolitischer Fragestellungen zu gewährleisten;

b) Ausbau institutioneller Strukturen, um die umfassende Integration umwelt- und entwicklungspolitischer Fragestellungen auf allen Entscheidungsebenen zu ermöglichen;

c) Schaffung oder Verfeinerung von Mechanismen, welche die Einbeziehung der betroffenen Individuen, Gruppen und Organisationen auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung ermöglichen;

d) Einführung von auf Länderebene festgelegten Verfahrensmechanismen zur Integration von Umwelt- und Entwicklungsbelangen in die Entscheidungsfindung.

Maßnahmen

(a) Optimierung der Entscheidungsprozesse

8.4 Als primäres Ziel wird die Integration umwelt- und entwicklungspolitischer Entscheidungsprozesse angestrebt. Zu diesem Zweck sollen die Regierungen gegebenenfalls eine nationale Bestandsaufnahme durchführen, um in ihrem Bemühen um eine wirtschaftlich effiziente, sozial ausgewogene und verantwortungsbewußte sowie umweltverträgliche Entwicklung die schrittweise Integration wirtschafts-, gesellschafts- und umweltpolitischer Fragestellungen zu erreichen. Jedes Land wird eigene Prioritäten nach Maßgabe der nationalen Politik und der nationalen Pläne und Programme für die nachfolgend genannten Aktivitäten festlegen:

a) die Gewährleistung der Integration wirtschafts-, sozial- und umweltpolitischer Aspekte in die Entscheidungsfindung aller Ebenen und aller Ressorts;

b) die Einführung eines auf nationaler Ebene festgelegten Rahmenkonzepts, das als Grundlage für Entscheidungen eine langfristige Perspektive und einen sektorübergreifenden Ansatz bietet, wobei die Verbindungen zwischen und innerhalb der verschiedenen im Zusammenhang mit dem Entwicklungsprozeß aufkommenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen und umweltspezifischen Fragestellungen mit berücksichtigt werden;

c) die Einführung von auf nationaler Ebene festgelegten Verfahrensmechanismen, mit denen die Kohärenz sektoraler, wirtschafts-, sozial- und umweltpolitischer Leitlinien, Pläne und Instrumentvariablen einschließlich steuerlicher Maßnahmen und der Haushaltsplanung gewährleistet ist; diese Mechanismen sollen auf verschiedenen Ebenen angewandt werden und alle am Entwicklungsprozeß beteiligten Interessengruppen zusammenbringen;

d) die laufende Überwachung (Monitoring) und Evaluierung des Entwicklungsprozesses, die Durchführung routinemäßiger Bestandsaufnahmen des Entwicklungsstandes der menschlichen Ressourcen, der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen und Trends, des Zustands der Umwelt und der natürlichen Ressourcen; ergänzen ließe sich dies zudem durch jährliche umwelt- und entwicklungsbezogene Zustandskontrollen, um die von den verschiedenen Sektoren und Ressorts erzielten Fortschritte in Richtung nachhaltige Entwicklung zu bewerten;

e) die Gewährleistung einer größeren Transparenz und Zurechenbarkeit der Umweltfolgen wirtschaftlicher und sektoraler Maßnahmen;

f) die Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit zu einschlägigen Informationen, um auf diese Weise leichteren Zugriff zu den von der Öffentlichkeit vertretenen Ansichten zu haben und eine wirksame Beteiligung zu ermöglichen.

(b) Ausbau der Planungs- und Managementsysteme

8.5 Gegebenenfalls müssen die zur Abstützung von Entscheidungsprozessen herangezogenen Datensysteme und Analyseverfahren verbessert werden, damit ein stärker integrierter Entscheidungsansatz zum Tragen kommen kann. Die Regierungen sollen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen den Zustand des eigenen Planungs- und Managementsystems überprüfen und gegebenenfalls Verfahren ändern und erweitern, um die integrierte Betrachtung gesellschafts-, wirtschafts- und umweltpolitischer Fragestellungen zu ermöglichen. Jedes Land wird eigene Prioritäten nach Maßgabe der nationalen Politik und der nationalen Pläne und Programme für die nachfolgend genannten Aktivitäten festlegen:

a) die Intensivierung des Einsatzes von Daten und Informationen auf allen Planungs- und Managementebenen und die systematische und gleichzeitige Heranziehung von Daten aus dem sozialpolitischen, wirtschaftlichen, entwicklungspolitischen, ökologischen und umweltpolitischen Bereich; bei der Analyse sollen mögliche Interaktionen und Synergien herausgestellt werden; außerdem ist die Verwendung mehrerer unterschiedlicher Analysemethoden zu unterstützen, damit verschiedene Positionen zur Verfügung stehen;

b) die Einführung umfassender Analyseverfahren für die a-priori- und die simultane Abschätzung der Wirkung von Entscheidungen, wozu auch die Wirkungen innerhalb und zwischen dem wirtschafts-, dem sozial- und dem umweltpolitischen Bereich gehören; diese Verfahren sollen über die Projektebene hinausgehen und auch die Politik- und Programmebene abdecken; mit in die Analyse einbezogen werden soll die Abschätzung von Kosten, Nutzen und Risiken;

c) die Einführung flexibler und integrativer Planungskonzepte, welche die Berücksichtigung multipler Ziele und die Anpassung sich verändernder Bedürfnisse erlauben; integrative Sektorkonzepte auf Ökosystem- oder Einzugsgebietsebene könnten dieses Konzept unterstützen;

d) die Einführung integrierter Managementsysteme, insbesondere für die Ressourcenbewirtschaftung; traditionelle oder einheimische Methoden sollen untersucht und immer dann berücksichtigt werden, wenn sie sich als schlagkräftig erwiesen haben; die Einführung neuer Managementsysteme soll keine Marginalisierung der traditionellen Rolle der Frau nach sich ziehen;

e) die Einführung integrierter Konzepte für eine nachhaltige Entwicklung auf regionaler Ebene, unter anderem auch für grenzüberschreitende Bereiche, jedoch vorbehaltlich der durch besondere Umstände und Bedürfnisse bedingten Anforderungen;

f) der Einsatz von Instrumentvariablen (rechtlichen/ordnungspolitischen und wirtschaftlichen) als Planungs- und Managementinstrument und die Einbeziehung von Leistungskriterien in Entscheidungen; Instrumentarien sollen regelmäßig überprüft und adaptiert werden, damit ihre fortgesetzte Wirksamkeit sichergestellt ist;

g) die Delegierung von Planungs- und Managementaufgaben auf die niedrigste Ebene der Staatsgewalt, die ein wirksames Handeln erlaubt; insbesondere die Vorteile wirklicher und ausgewogener Chancen für die Beteiligung der Frau sollen diskutiert werden;

h) die Einführung von Verfahren zur Beteiligung örtlicher Gemeinschaften an der Katastrophenschutz- und Notfallplanung im Falle von Umweltkatastrophen und Industrieunfällen und die Aufrechterhaltung eines offenen Austauschs von Informationen über örtliche Gefahren.

(c) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

8.6 Die Länder könnten Systeme zur laufenden Kontrolle und Evaluierung der Fortschritte in Richtung nachhaltige Entwicklung durch Verwendung von Indikatoren entwickeln, welche Veränderungen innerhalb der wirtschaftlichen, sozialen und umweltrelevanten Dimensionen messen.

(d) Verabschiedung einer auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichteten nationalen Strategie

8.7 Gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen sollen die Regierungen unter anderem ausgehend von der Umsetzung von Beschlüssen, die auf der Konferenz speziell für die Agenda 21 getroffen wurden, eine nationale Strategie zur Erzielung einer nachhaltigen Entwicklung verabschieden. Diese Strategie soll sich auf die verschiedenen sektoralen wirtschafts-, sozial- und umweltpolitischen Leitlinien und Planungen eines Landes stützen und sie in Einklang bringen. Die im Rahmen gegenwärtiger Planungsaufgaben - wie etwa die der Konferenz vorzulegenden nationalen Berichte, nationalen Naturschutzstrategien und Umweltaktionspläne - gewonnenen Erfahrungen sollen umfassend genutzt und in eine von der Länderebene aus gesteuerte Nachhaltigkeitsstrategie eingebunden werden. Zu den Zielen dieser Strategie gehört die Gewährleistung einer sozial ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung bei gleichzeitiger Schonung der Ressourcenbasis und der Umwelt zum Wohle künftiger Generationen. Sie soll mit möglichst großer Beteiligung entwickelt werden. Außerdem soll sie von einer genauen Bewertung der aktuellen Situation und aktueller Initiativen ausgehen.

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

8.8 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 50 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

(b) Untersuchung der Interaktionen zwischen Umwelt und Entwicklung

8.9 Im Zusammenwirken mit nationalen und internationalen Wissenschaftlern und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen sollen die Regierungen ihre Bemühungen um die Bestimmung der Interaktionen zwischen und auch innerhalb sozialer, ökonomischer und ökologischer Aspekte verstärken. Außerdem sollen Forschungsprojekte durchgeführt werden, deren konkretes Ziel die Untermauerung von Grundsatzentscheidungen und die Formulierung von Empfehlungen für eine Optimierung der Managementverfahren ist.

(c) Ausbau von Bildung und Ausbildung

8.10 Gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen oder internationalen Organisationen sollen die Regierungen dafür Sorge tragen, daß genügend personelle Ressourcen vorhanden sind oder entwickelt werden, die für die Integration von Umwelt und Entwicklung auf den verschiedenen Stufen des Entscheidungs- und Umsetzungsprozesses sorgen. Zu diesem Zweck sollen sie die schulische und fachliche Ausbildung, insbesondere für Frauen und Mädchen, gegebenenfalls durch Berücksichtigung interdisziplinärer Ansätze in technischen, fachspezifischen, universitären und anderen Ausbildungsplänen verbessern. Außerdem sollen in regelmäßigen Abständen systematische Fortbildungsmaßnahmen für Regierungsbedienstete, Planungsfachleute und Führungskräfte durchgeführt werden, in deren Rahmen denjenigen integrativen Konzepten und Planungs- und Managementtechniken, die auf die länderspezifischen Gegebenheiten zugeschnitten sind, Vorrang einzuräumen ist.

(d) Schärfung des öffentlichen Bewußtseins

8.11 In Zusammenarbeit mit nationalen Institutionen und Gruppen, den Medien und der internationalen Staatengemeinschaft sollen die Länder der breiten Öffentlichkeit sowie Fachkreisen verstärkt die Bedeutung einer integrierten Betrachtung von Umwelt und Entwicklung bewußt machen und Strukturen zur Erleichterung eines direkten Informations- und Meinungsaustauschs mit der Öffentlichkeit schaffen. Dabei soll der Hervorhebung der Verantwortung unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen und des Beitrags, den sie zu leisten vermögen, Vorrang eingeräumt werden.

(e) Ausbau der nationalen institutionellen Kapazität

8.12 Gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen sollen die Regierungen das nationale institutionelle Potential und dessen Fähigkeit, soziale, wirtschaftliche, entwicklungs- und umweltspezifische Fragestellungen auf allen Ebenen der entwicklungspolitischen Entscheidungsfindung und Umsetzung zu integrieren, ausbauen. Besondere Aufmerksamkeit gebührt dabei dem Umstieg von begrenzten sektoralen Konzepten auf eine umfassende sektorübergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit.

B. Schaffung eines wirksamen Gesetzes- und Regulierungsrahmens

Handlungsgrundlage

8.13 Gesetze und Rechtsverordnungen gehören mit zu den wichtigsten Instrumenten, die Bewegung in die Umwelt- und Entwicklungspolitik bringen, nicht nur mit "Geboten und Verboten", sondern auch als normativer Rahmen für die Wirtschaftsplanung und Marktinstrumente. Allerdings scheint trotz der wachsenden Flut von Gesetzestexten in diesem Bereich ein Großteil der Gesetzgebung in vielen Ländern nur für den jeweiligen Fall bestimmt und eingeschränkt gültig zu sein oder noch nicht mit dem notwendigen institutionellen Apparat und den notwendigen Befugnissen für ihren Vollzug und ihre rechtzeitige Anpassung ausgestattet zu sein.

8.14 Zwar müssen in allen Ländern die bereits vorhandenen Gesetze laufend verbessert werden, doch ist in vielen Entwicklungsländern immer noch ein Mangel an Gesetzen und Rechtsverordnungen zu verzeichnen. Um den Bereich Umwelt und Entwicklung wirksam in die Politik und das staatliche Handeln jedes einzelnen Landes integrieren zu können, müssen unbedingt integrative, vollstreckbare und rechtswirksame Gesetze und Rechtsverordnungen erarbeitet und in Kraft gesetzt werden, die sich auf sozial, ökologisch, ökonomisch und wissenschaftlich ausgewogene Grundsätze stützen. Ebenso wichtig ist die Erarbeitung funktionstüchtiger Programme, mit denen die Beachtung der verabschiedeten Gesetze, Rechtsverordnungen und Normen überprüft und durchgesetzt werden kann. Möglicherweise benötigen eine ganze Reihe von Ländern fachliche Unterstützung bei der Verwirklichung dieser Ziele. Die in diesem Bereich erforderliche Technische Zusammenarbeit schließt auch Rechtsauskünfte, Beratungsleistungen, eine fachliche Ausbildung sowie den Aufbau institutioneller Kapazitäten ein.

8.15 Der Erlaß und die Inkraftsetzung von Gesetzen und Rechtsverordnungen (auf regionaler, zentralstaatlicher, Gliedstaat-/Provinz- oder lokaler/kommunaler Ebene) ist ebenfalls ein wichtiger Faktor bei der Durchführung der meisten internationalen Übereinkommen im Bereich Umwelt und Entwicklung, wie aus der häufig in Staatsverträgen vorgesehenen Berichtspflicht über die jeweils ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen zu ersehen ist. Bei der Prüfung bestehender Übereinkommen im Rahmen der Konferenzvorbereitungen haben sich Hinweise auf Probleme bei der Einhaltung dieser Bedingung und auf die Notwendigkeit einer besseren nationalen Durchsetzung und gegebenenfalls damit verbundenen fachlichen Unterstützung ergeben. Bei der Festlegung ihrer nationalen Prioritäten sollen die Länder auch ihre internationalen Verpflichtungen berücksichtigen.

Ziele

8.16 Gesamtziel unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des jeweiligen Landes ist die Förderung der Integration von Umwelt- und Entwicklungspolitik durch gesetzliche und ordnungsrechtliche Maßnahmen, Instrumentarien und Durchsetzungsmechanismen auf zentralstaatlicher, Gliedstaat-/Provinz- und kommunaler Ebene. In Anerkenntnis der Tatsache, daß jedes Land ausgehend von seinen spezifischen Bedürfnissen und den auf nationaler und gegebenenfalls auch regionaler Ebene realisierten Plänen, Konzepten und Programmen eigene Prioritäten festlegen wird, werden folgende Ziele vorgeschlagen:

a) die Transfer von Informationen über wirksame neue Gesetze und Rechtsverordnungen im Bereich Umwelt und Entwicklung einschließlich geeigneter Instrumentarien und die Beachtung solcher Gesetze und Rechtsverordnungen fördernde Anreize, um eine umfassendere Anwendung und Anpassung auf zentralstaatlicher, Gliedstaat-/Provinz-und kommunaler Ebene zu erreichen;

b) auf Wunsch die Unterstützung von Ländern bei ihren im eigenen Land unternommenen Anstrengungen, den politischen und rechtlichen Rahmen des Regierungssystems unter gebührender Berücksichtigung der sozialen Werte und Infrastrukturen des Landes zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung zu modernisieren und auszubauen.

c) die Förderung der Erarbeitung und Umsetzung von Programmen auf zentralstaatlicher, Gliedstaat-/Provinz- und kommunaler Ebene, mit denen die Befolgung von Gesetzen überprüft und unterstützt und im Falle einer Nichtbefolgung entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.

Maßnahmen

(a) Verbesserung der Wirksamkeit von Gesetzen und Rechtsverordnungen

8.17 Gegebenenfalls mit Unterstützung der zuständigen internationalen Organisationen sollen die Regierungen die erlassenen Gesetze und Rechtsverordnungen und den auf zentralstaatlicher, Gliedstaat-/Provinz- und lokaler/kommunaler Ebene errichteten diesbezüglichen institutionellen/verwaltungstechnischen Apparat im Bereich Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung in regelmäßigen Abständen überprüfen, um sicherzustellen, daß diese Gesetze und Rechtsverordnungen in der Praxis auch tatsächlich angewandt werden. Zu den dafür in Frage kommenden Maßnahmen könnten unter anderem folgende gehören: die Förderung der öffentlichen Bewußtseinsbildung, die Ausarbeitung und Verteilung von Informationsmaterial sowie eine entsprechende fachliche Unterweisung, wozu auch Workshops, Seminare, Bildungsprogramme und Tagungen für diejenigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gehören, die für Ausarbeitung, Inkraftsetzung, Überwachung und Vollzug von Gesetzen und Rechtsverordnungen zuständig sind.

(b) Festlegung von gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahrensregeln

8.18 Die Regierungen und Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften sollen gegebenenfalls mit Unterstützung sachkundiger internationaler Organisationen gerichtliche und verwaltungsrechtliche Verfahrensregeln für den Rechtsschutz und den Rechtsbehelf im Falle von Handlungen im Bereich Umwelt und Entwicklung festlegen, die vielleicht rechtswidrig sind oder gegen gesetzlich garantierte Rechte verstoßen; sie sollen außerdem Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen mit einem anerkannten rechtlichen Interesse Zugang gewähren.

(c) Bereitstellung rechtlicher Konsultations- und Beratungsleistungen

8.19 Sachkundige zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen sollen zusammenarbeiten, um den Regierungen und Mitgliedern der gesetzgebenden Körperschaften auf Wunsch ein integriertes Programm für Rechtsberatungsleistungen im Umwelt- und (nachhaltigen) Entwicklungsrecht anzubieten, das auf die spezifischen Anforderungen der Rechts- und Verwaltungssysteme des Empfängerlandes zugeschnitten ist. Darin könnte zweckmäßigerweise auch eine Unterstützung bei der Anfertigung umfassender Bestandsaufnahmen und Berichte über die nationalen Rechtssysteme eingeschlossen werden. Frühere Erfahrungen haben gezeigt, wie nützlich die Kombination von fachspezifischen Rechtsauskunftsdiensten mit fachjuristischem Rat ist. Innerhalb des Systems der Vereinten Nationen würde eine engere Zusammenarbeit zwischen allen betroffenen Organisationen eine Doppelerfassung von Daten verhindern und die Arbeitsteilung erleichtern. Diese Organisationen könnten auch die Möglichkeit und die Vorteile einer Überprüfung ausgewählter nationaler Rechtssysteme prüfen.

(d) Schaffung eines partnerschaftlichen Ausbildungsnetzes für (nachhaltiges) Entwicklungsrecht

8.20 Sachkundige internationale und akademische Einrichtungen könnten innerhalb vereinbarter Strukturen zusammenarbeiten, um speziell für Praktikanten aus Entwicklungsländern Postgraduiertenprogramme und Möglichkeiten der berufsbegleitenden Ausbildung im Bereich Umwelt- und Entwicklungsrecht anzubieten. Eine derartige Ausbildung soll sowohl die wirksame Anwendung als auch die fortlaufende Anpassung geltender Gesetze, das dazugehörige Verhandlungs-, Formulierungs- und Vermittlungsgeschick und die Weiterbildung von Ausbildern umfassen. Die bereits in diesem Bereich tätigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen könnten mit ähnlichen Universitätsprogrammen zusammenarbeiten, um die Ausarbeitung der Lehrpläne abzustimmen und interessierten Regierungen und potentiellen Sponsoren eine optimale Auswahl alternativer Möglichkeiten anbieten zu können.

(e) Ausarbeitung wirksamer nationaler Programme zur Überprüfung und Gewährleistung der Befolgung zentralstaatlicher, Gliedstaat-/Provinz- und kommunaler Gesetze für den Bereich Umwelt und Entwicklung

8.21 Gegebenenfalls mit Unterstützung internationaler Organisationen und anderer Länder soll jedes Land integrierte Strategien zur Gewährleistung einer möglichst umfassenden Befolgung seiner, eine nachhaltige Entwicklung betreffenden Gesetze und Rechtsverordnungen entwickeln. Dazu gehören

a) vollstreckbare, rechtswirksame Gesetze, Rechtsverordnungen und Rechtsnormen, die sich auf ökonomisch, sozial und ökologisch ausgewogene Grundsätze und eine angemessene Risikobewertung stützen und auch Sanktionen zur Ahndung von Verstößen, zur Regreßnahme und als Abschreckung gegen weitere Verstöße einschließen;

b) Mechanismen zur Förderung der Beachtung der Gesetze;

c) institutionelle Kapazitäten zur Erfassung von Daten über die Beachtung der Gesetze und die regelmäßige Überprüfung dieser Beachtung, zur Aufdeckung von Verstößen, zur Festlegung von Vollzugsprioritäten, zur Durchsetzung eines wirksamen Vollzugs und zur Durchführung regelmäßiger Evaluierungen der Wirksamkeit von die Beachtung und den Vollzug betreffenden Programmen;

d) Mechanismen für eine angemessene Beteiligung von Einzelpersonen und Gruppen an der Ausarbeitung und am Vollzug von Gesetzen und Rechtsverordnungen für den Bereich Umwelt und Entwicklung.

(f) Überwachung der im Anschluß an internationale Übereinkünfte auf Länderebene ergriffenen rechtlichen Maßnahmen

8.22 Die Vertragsparteien internationaler Übereinkünfte sollen gegebenenfalls in Absprache mit den entsprechenden Sekretariaten einschlägiger internationaler Übereinkommen die verwendeten Methoden und Verfahren zur Erfassung von Daten über die getroffenen gesetzlichen und ordnungspolitischen Maßnahmen verbessern. Die Vertragsparteien internationaler Übereinkünfte könnten vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten souveränen Staaten Stichprobenuntersuchungen der Anschlußmaßnahmen in den einzelnen Ländern durchführen.

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

8.23 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 6 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel

8.24 Das Programm ist in hohem Maße von einer Fortsetzung der kontinuierlichen Erfassung, Umsetzung und Auswertung rechtlicher Daten abhängig. Durch engere Zusammenarbeit zwischen bestehenden Datenbanken könnte mit ziemlicher Sicherheit eine bessere Arbeitsteilung (zum Beispiel im Verbreitungsgebiet nationaler juristischer Zeitschriften und anderer Quellen) und gegebenenfalls eine vermehrte Standardisierung und Kompatibilität der Daten erreicht werden.

(c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen

8.25 Die angebotene Ausbildung soll Praktikern aus Entwicklungsländern zugute kommen und verbesserte Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen schaffen. Die Nachfrage nach dieser Form der nachuniversitären und berufsbegleitenden Ausbildung ist bekanntermaßen groß. Die bisher abgehaltenen Seminare, Workshops und Tagungen zum Thema Kontrolle und Vollzug waren sehr erfolgreich und gut besucht. Zweck dieser Bemühungen ist die Heranbildung entsprechender Ressourcen (sowohl personelle wie auch institutionelle), mit denen leistungsfähige Programme zur laufenden Überprüfung und zum Vollzug staatlicher und kommunaler und lokaler Gesetze, Rechtsverordnungen und Rechtsnormen für eine nachhaltige Entwicklung erarbeitet und zum Einsatz gebracht werden können.

(d) Stärkung der rechtlichen und institutionellen Kapazitäten

8.26 Ein erheblicher Teil des Programms soll auf die Verbesserung der rechtlich-institutionellen Möglichkeiten der Länder ausgerichtet sein, mit nationalen Politik- und Verwaltungsproblemen umzugehen, und eine effiziente Rechtsschöpfung und -anwendung im Bereich Umwelt und nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten. Außerdem könnten regionale Leistungszentren benannt und beim Aufbau fachspezifischer Datenbanken und der Schaffung von Ausbildungsmöglichkeiten für bestimmte Sprach-/Kulturgruppen einzelner Rechtssysteme unterstützt werden.

C. Gezielter Einsatz wirtschaftspolitischer Instrumente sowie marktwirtschaftlicher und anderer Anreize

Handlungsgrundlage

8.27 Umweltgesetze und -rechtsverordnungen sind zwar wichtig, sind aber allein nicht in der Lage, bestehende Umwelt- und Entwicklungsprobleme zu lösen. Auch Preise, Märkte und die staatliche Steuer- und Wirtschaftspolitik tragen mit zur Ausformung von Einstellungen und Verhaltensweisen gegenüber der Umwelt bei.

8.28 In den letzten Jahren haben viele Länder, in erster Linie Industrieländer, aber auch mittel- und osteuropäische Länder, in zunehmendem Maße von ökonomischen Lösungsansätzen Gebrauch gemacht, darunter auch marktorientierten. Beispiele hierfür sind das Verursacherprinzip und das in jüngerer Zeit entstandene Konzept, dem zufolge die Kosten für die Nutzung natürlicher Ressourcen dem Nutzenden anzulasten sind.

8.29 Für den Fall, daß günstige internationale und nationale wirtschaftliche Rahmenbedingungen vorliegen und der erforderliche rechtliche und ordnungspolitische Rahmen gegeben ist, können ökonomische und marktorientierte Ansätze in vielen Fällen die Fähigkeit eines Landes, mit Umwelt- und Entwicklungsbelangen umzugehen, verbessern. Dies ließe sich durch Bereitstellung kostengünstiger Lösungen - ausgehend von einer integrierten Umweltvorsorge, der Förderung innovativer technischer Lösungen und der Beeinflussung des Umweltverhaltens - und durch Bereitstellung finanzieller Mittel zur Erfüllung der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung erreichen.

8.30 Zu diesem Zweck müssen entsprechende Anstrengungen unternommen werden, um innerhalb eines umfassenden, an die Gegebenheiten des jeweiligen Landes angepaßten entwicklungspolitischen, rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmens als Teil eines generellen Umstiegs auf eine Wirtschafts- und Umweltpolitik, die entwicklungsförderlich und wechselseitig verstärkend ist, ökonomische und marktorientierte Ansätze zu erkunden und in größerem Umfang einzusetzen.

Ziele

8.31 In Anerkenntnis der Tatsache, daß jedes Land ausgehend von den eigenen Bedürfnissen sowie der von ihm verfolgten Politik und seiner Pläne und Programme eigene Prioritäten entwickeln wird, geht es vor allem darum, in den kommenden Jahren zu spürbaren Fortschritten bei der Verwirklichung der folgenden drei grundlegenden Zieleen zu kommen:

a) die Einbeziehung der Umweltkosten in die Entscheidungen von Hersteller und Verbraucher, um die bestehende Tendenz, die Umwelt als "freies Gut" zu betrachten und die Kosten auf andere Teile der Gesellschaft, andere Länder oder künftige Generationen abzuwälzen, ins Gegenteil zu kehren;

b) die vermehrte Hinwendung zu einer Berücksichtigung sozialer und ökologischer Kosten bei ökonomischen Aktivitäten, damit die Preise die relative Knappheit und den Gesamtwert der Ressourcen auch wirklich angemessen widerspiegeln und mit zu einer Verhütung der Umweltzerstörung beitragen;

c) gegebenenfalls die Berücksichtigung marktwirtschaftlicher Grundsätze bei der Ausgestaltung ökonomischer Instrumente und Konzepte, um eine nachhaltige Entwicklung zu erzielen.

Maßnahmen

(a) Verbesserung oder Umorientierung der Regierungspolitik

8.32 Auf kurze Sicht sollen die Regierungen die allmähliche Einbeziehung der mit ökonomischen Instrumenten und Marktmechanismen gemachten Erfahrungen erwägen, indem sie sich verpflichten, ihre Politik unter Berücksichtigung der Pläne, Prioritäten und Ziele des eigenen Landes umzuorientieren, um auf diese Weise

a) ökonomische, ordnungsrechtliche und freiwillige (selbstregulierende) Konzepte wirksam zu kombinieren;

b) diejenigen Subventionen ganz abzuschaffen oder allmählich abzubauen, die mit den Zieleen einer nachhaltigen Entwicklung nicht vereinbar sind;

c) zur Verwirklichung von Umwelt- und Entwicklungszielen bereits vorhandene wirtschaftliche und steuerliche Anreizsysteme zu verbessern oder umzugestalten;

d) politische Rahmenbedingungen zu schaffen, die den Aufbau neuer Märkte für den Umweltschutzbereich und eine umweltverträglichere Ressourcenbewirtschaftung begünstigen;

e) eine Preispolitik anzustreben, die mit den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung vereinbar ist.

8.33 Insbesondere sollen die Regierungen - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Handel und der Industrie - Möglichkeiten eines wirkungsvollen Einsatzes ökonomischer Instrumente und Marktmechanismen in folgenden Bereichen erkunden:

a) bei Fragen, die den Energiesektor, das Verkehrswesen, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Wasserwirtschaft, die Abfallwirtschaft, das Gesundheitswesen, den Fremdenverkehrssektor und den Dienstleistungsbereich betreffen;

b) bei weltweiten und grenzüberschreitenden Fragen;

c) bei der Entwicklung und Einführung umweltverträglicher Technologien und ihrer Anpassung, ihrer Verbreitung und ihrer Transfer an Entwicklungsländer nach Maßgabe von Kapitel 34.

(b) Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in den Entwicklungsländern und in Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen

8.34 Mit Unterstützung regionaler und internationaler Wirtschafts- und Umweltorganisationen und gegebenenfalls auch nichtstaatlicher Forschungseinrichtungen sollen gezielte Anstrengungen unternommen werden, Anwendungsmöglichkeiten für den Einsatz ökonomischer Instrumente und Marktmechanismen zu entwickeln, die auf die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zugeschnitten sind, indem

a) diesen Ländern fachliche Unterstützung bei allen mit dem Einsatz ökonomischer Instrumente und Marktmechanismen zusammenhängenden Fragen gewährt wird;

b) die Abhaltung regionaler Seminare und gegebenenfalls die Schaffung regionaler Fachzentren unterstützt werden.

(c) Erstellung eines Verzeichnisses wirksamer Einsatzmöglichkeiten ökonomischer Instrumente und Marktmechanismen

8.35 In Anbetracht der Tatsache, daß der Einsatz von ökonomischen Instrumenten und Marktmechanismen relativ neu ist, soll der Austausch von Informationen über die von verschiedenen Ländern mit derartigen Konzepten gemachten Erfahrungen tatkräftig unterstützt werden. In diesem Zusammenhang sollen sich die Regierungen bei der Suche nach wirksamen Einsatzmöglichkeiten ökonomischer Instrumente vorhandener Möglichkeiten des Informationsaustauschs bedienen.

(d) Stärkere Bewußtmachung der Rolle von ökonomischen Instrumenten und Marktmechanismen

8.36 Mit Unterstützung regionaler und internationaler Wirtschafts- und Umweltorganisationen sowie nichtstaatlicher Forschungsinstitute sollen die Regierungen die Erforschung und Untersuchung wirksamer Einsatzmöglichkeiten für ökonomische Instrumente und Marktmechanismen vorantreiben, wobei der Schwerpunkt unter anderem auf folgenden zentralen Fragen liegen soll:

a) der Rolle von den Gegebenheiten der einzelnen Länder angepaßten Umweltsteuern;

b) die Auswirkungen ökonomischer Instrumente und Anreize auf die Wettbewerbsfähigkeit und den internationalen Handel sowie der für die Zukunft zu erwartende Bedarf an angemessener internationaler Zusammenarbeit und Koordinierung;

c) die möglichen sozialen und verteilungspolitischen Folgen des Einsatzes verschiedener Instrumente.

(e) Einleitung eines Prozesses für den schwerpunktmäßigen Einsatz preispolitischer Mittel

8.37 Gegebenenfalls soll das Verständnis für die theoretischen Vorteile der Anwendung preispolitischer Mittel vertieft werden, wozu auch eine genauere Kenntnis der Bedeutung einer verstärkten Orientierung in diese Richtung gehört. Daher sollen in Zusammenarbeit mit der Industrie und dem Handel, Großunternehmen, transnationalen Gesellschaften sowie gegebenenfalls anderen gesellschaftlichen Gruppen auf nationaler und internationaler Ebene Prozesse eingeleitet werden, um folgende Fragen zu untersuchen:

a) die praktischen Folgen einer verstärkten Hinwendung zu einer Preispolitik, die eine Internalisierung der Umweltkosten als geeignetes Mittel zur Verwirklichung der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung vorsieht;

b) die Folgen der Ressourcenpreispolitik auf ressourcenexportierende Länder, darunter auch die Auswirkungen einer solchen Preispolitik auf die Entwicklungsländer;

c) die für die Bewertung der Umweltkosten verwendeten Methoden.

(f) Vertiefung des Einblicks in die Ökonomie der nachhaltigen Entwicklung

8.38 Aufgrund des gestiegenen Interesses an ökonomischen Instrumenten und Marktmechanismen ergibt sich auch die Notwendigkeit, im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens das vorhandene Wissen über die Ökonomie der nachhaltigen Entwicklung zu vertiefen, indem

a) höhere Lehranstalten dazu angeregt werden, ihre Lehrpläne zu überprüfen und das Studium der Ökonomie der nachhaltigen Entwicklung auszubauen;

b) regionale und internationale Wirtschaftsorganisationen und nichtstaatliche Forschungsinstitute, die über entsprechendes Fachwissen verfügen, veranlaßt werden, Ausbildungskurse und Seminare für Beschäftigte der öffentlichen Hand anzubieten;

c) der Handel und die Industrie, darunter auch große Industrieunternehmen und transnationale Gesellschaften mit umweltspezifischem Fachwissen, veranlaßt werden, Ausbildungsprogramme für die private Wirtschaft und für andere Gruppen einzurichten.

Instrumente zur Umsetzung

8.39 Dieses Programm setzt eine Anpassung oder Umorientierung der von der Regierung verfolgten Politik voraus. Es setzt darüber hinaus die Beteiligung internationaler und regionaler Wirtschafts- und Umweltorganisationen und Träger mit entsprechenden Fachkenntnissen in diesem Bereich sowie auch transnationaler Unternehmen voraus.

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

8.40 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 5 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

D. Schaffung von Systemen integrierter umweltökonomischer Gesamtrechnungen

Handlungsgrundlage

8.41 Ein erster Schritt zur Einbindung des Nachhaltigkeitsprinzips in das gesamte wirtschaftliche Handeln ist die Festlegung einer präziseren Meßgröße für die enorm wichtige Rolle der Umwelt als Quelle, die das Naturkapital liefert, und als Senke, die als Aufnahmebecken für die im Verlauf der Erzeugung des "menschgemachten"Produktivkapitals und anderer Tätigkeiten des Menschen anfallenden Nebenprodukte dient. Da eine nachhaltige Entwicklung soziale, wirtschaftliche und ökologische komponenten beinhaltet, ist zudem wichtig, daß die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (VGR) nicht auf die Erfassung der produzierten Güter und der erbrachten Dienstleistungen beschränkt bleibt, die in der herkömmlichen Form vergütet werden. Vielmehr muß ein gemeinsames System entwickelt werden, in dessen Rahmen der Beitrag all derjenigen Sektoren und Aktivitäten der Gesellschaft, die in der bisher praktizierten Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung keine Berücksichtigung gefunden haben, soweit theoretisch vertretbar und praktisch durchführbar, in einem Satellitenrechnungssystem erfaßt werden. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, ein Programm zur Entwicklung nationaler Systeme integrierter umweltökonomischer Gesamtrechnungen einzuleiten.

Ziele

8.42 Wichtigstes Ziel ist die Erweiterung der in den einzelnen Ländern vorhandenen Systeme volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen mit dem Ziel, ökologische und soziale Größen mit in den Bilanzierungsrahmen einzubinden, wozu als Mindestforderung auch die Einführung eines Systems von Satellitenkonten für die natürlichen Ressourcen in allen Mitgliedstaaten gehört. Die daraus resultierenden Systeme integrierter umweltökonomischer Gesamtrechnungen (IEEA), die in allen Mitgliedstaaten zum frühestmöglichen Zeitpunkt eingeführt werden sollen, sind nicht als Ersatz, sondern für absehbare Zeit als Ergänzungsrechnung zur bisher gebräuchlichen volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu betrachten. Diese integrierten umweltökonomischen Gesamtrechnungen sollen eine wichtige Funktion bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der nationalen Entwicklungsplanung übernehmen. Dabei sollen die für die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung zuständigen staatlichen Stellen eng mit den Ressorts für Umweltstatistik, Landesgeographie und Naturressourcen im eigenen Land zusammenarbeiten. Die Definition ökonomischer Aktivität könnte auf die Menschen ausgedehnt werden, die in allen Ländern produktive, aber unbezahlte Arbeit leisten. Auf diese Weise könnte deren Leistung angemessen bewertet und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden.

Maßnahmen

(a) Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit

8.43 Der Bereich Statistik des Sekretariats der Vereinten Nationen soll

a) allen Mitgliedstaaten die im System of National Accounts Handbook on Integrated Environmental and Economic Accounting enthaltene Methodik zugänglich machen;

b) in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Organisationen der Vereinten Nationen die vorhandenen vorläufigen Konzepte und Methoden (wie etwa die in dem obengenannten Handbuch vorgeschlagenen) weiterentwickeln, testen, verfeinern und schließlich als Norm festlegen; während des gesamten Ablaufs dieses Prozesses soll er die Mitgliedstaaten über den Stand der Dinge auf dem laufenden halten;

c) in enger Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen die Schulung und Vorbereitung kleiner Gruppen von VGR-Statistikern, Umweltstatistikern und nationalen Fachkräften für die Schaffung, Anpassung und Ausarbeitung nationaler integrierter umweltökonomischer Gesamtrechnungen koordinieren.

8.44 Die Hauptabteilung für wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Sekretariats der Vereinten Nationen soll in enger Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Organisationen der Vereinten Nationen

a) in allen Mitgliedstaaten die Verwendung von Indikatoren für eine nachhaltige Entwicklung im Rahmen der volkswirtschaftlichen und sozialen Gesamtplanung und Entscheidungsfindung unterstützen, um auf diese Weise sicherzustellen, daß integrierte umweltökonomische Gesamtrechnungen auf Länderebene wirksam in die gesamtwirtschaftliche Entwicklungsplanung einbezogen werden.

b) sich für eine bessere Erfassung von Umwelt-, Wirtschafts- und Sozialdaten einsetzen.

(b) Stärkung des volkswirtschaftlichen Rechnungswesens auf nationaler Ebene

8.45 Auf nationaler Ebene könnte das Programm in erster Linie von den mit der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung befaßten Behörden in engem Zusammenwirken mit den für die Umweltstatistik und die natürlichen Ressourcen zuständigen Ressorts übernommen werden und die für die nationale Wirtschaftsplanung zuständigen Wirtschaftsanalytiker und Entscheidungsträger bei ihrer Arbeit unterstützen. Nationale Einrichtungen sollen nicht nur eine wichtige Aufgabe als Verwahrer des Systems übernehmen, sondern auch für seine Anpassung, seine Einführung und seine kontinuierliche Anwendung sorgen. Unbezahlte produktive Arbeit wie etwa Hausarbeit und Kindererziehung soll nach Möglichkeit in Satellitensystemen und Wirtschaftsstatistiken berücksichtigt werden. Zeitstudien könnten ein erster Schritt zur Entwicklung eines solchen Satellitensystems sein.

(c) Festlegung eines Bewertungsverfahrens

8.46 Auf internationaler Ebene soll die Statistische Kommission vorhandene Erfahrungen zusammenführen und überprüfen und den Mitgliedstaaten in Fragen fachlicher und verfahrenstechnischer Art, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung und Einführung integrierter umweltökologischer Gesamtrechnungen in den Mitgliedstaaten aufkommen, beratend zur Seite stehen.

8.47 Die Regierungen sollen aufgrund von Umweltprogrammen entstehende Preisverzerrungen, die sich auf die Boden-, Wasser-, Energie- und sonstigen natürlichen Ressourcen auswirken, zu ermitteln versuchen und entsprechende Korrekturmaßnahmen in Betracht ziehen.

8.48 Die Regierungen sollen Unternehmen dazu anhalten,

a) durch eine transparente Berichterstattung an Aktionäre, Kreditgeber, Beschäftigte, Regierungsbehörden, Verbraucher und die Öffentlichkeit umweltrelevante Informationen zugänglich zu machen;

b) Methoden und Regeln für ein auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtetes Rechnungswesen zu entwickeln und in die Praxis umzusetzen.

(d) Verstärkte Erfassung von Daten und Informationen

8.49 Die Länderregierungen könnten die im Rahmen der Einführung eigener umweltökonomischer Gesamtrechnungen erforderliche Verstärkung der Datenerfassung erwägen, um damit einen pragmatischen Beitrag zu einer vernünftigen Wirtschaftsführung zu leisten. Dabei geht es vor allem darum, die vorhandenen Kapazitäten für die Erfassung und Auswertung von Umweltdaten und -informationen zu erweitern und diese Daten mit wirtschaftlichen Daten, darunter auch nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Daten, zu kombinieren. Als weiteres Ziel ist die Einführung physischer Umweltkonten anzustreben. Internationale Geberorganisationen sollen die Finanzierung des Aufbaus sektorübergreifender Datenbanken in Betracht ziehen, um sicherzustellen, daß die nationale Entwicklungsplanung auf präzisen, zuverlässigen und realistischen Daten basiert und an die nationalen Bedingungen angepaßt ist.

(e) Intensivierung der Technischen Zusammenarbeit

8.50 Der Bereich Statistik des Sekretariats der Vereinten Nationen soll in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Organisationen der Vereinten Nationen vorhandene Strukturen für eine Technische Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Ländern ausbauen. Darin soll auch der Austausch der bei der Einführung integrierter umweltökonomischer Gesamtrechnungen gewonnenen Erfahrungen eingeschlossen sein, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung nicht marktgängiger natürlicher Ressourcen und die Standardisierung der Datenerfassung. Außerdem soll eine vermehrte Zusammenarbeit mit dem Handel und der Industrie, darunter auch Großunternehmen und transnationalen Unternehmen mit Erfahrungen in der Bewertung derartiger Ressourcen, angestrebt werden.

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

8.51 Die durchschnittlichen jährlichenGesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 2 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

(b) Ausbau vorhandener Institutionen

8.52 Um die Verwendung integrierter umweltökonomischer Gesamtrechnungen zu gewährleisten,

a) könnten nationale Institutionen in Entwicklungsländern ausgebaut und so die wirksame Integration von Umwelt und Entwicklung auf der Planungs- und Entscheidungsebene sichergestellt werden;

b) soll der Bereich Statistik den Mitgliedstaaten in enger Anlehnung an das von der Statistischen Kommission zu erarbeitende Bewertungsverfahren die erforderliche fachliche Unterstützung zukommen lassen; der Bereich Statistik soll in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Vereinten Nationen angemessene Unterstützung bei der Einführung integrierter umweltökonomischer Gesamtrechnungen leisten.

(c) Verstärkter Einsatz der Informationstechnik

8.53 Zur Anpassung von Verfahren der Informationstechnik und ihrer Transfer an die Entwicklungsländer könnten Leitlinien und Mechanismen ausgearbeitet und gemeinsam verabschiedet werden. Außerdem sollen dem Stand der Technik entsprechende Managementtechniken eingeführt werden, damit eine möglichst effiziente und durchgängige Anwendung umweltökonomischer Gesamtrechnungen sichergestellt ist.

(d) Aufbau nationaler Kapazitäten

8.54 Die Regierungen sollen mit Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft die eigenen institutionellen Kapazitäten zur Erfassung, Speicherung, Verwaltung, Auswertung und Anwendung von Daten bei der Entscheidungsfindung stärken. Insbesondere in den Entwicklungsländern müssen in allen mit der Einführung integrierter umweltökonomischer Gesamtrechnungen befaßten Bereichen und auf allen Ebenen Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten geschaffen werden. Dazu gehört auch die fachliche Ausbildung aller mit Wirtschafts- und Umweltanalysen, mit der Erfassung von Daten und mit dem volkswirtschaftlichen Rechnungswesen befaßten Kräfte sowie die Unterweisung von Entscheidungsträgern im pragmatischen und sachgerechten Umgang mit derartigen Informationen.

 


Stand: 06.05.2002 / kre

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