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1991
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1992
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1993
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1994
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1995
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1996
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1997
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1998
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1999
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2000
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2001
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2002*
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71,7
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73,5
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73,6
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72,9
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72,3
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72,2
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71,3
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70,1
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68,7
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65,8
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63,8
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54,5
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*
in 2002: 2.Quartal
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Die Verpackungsverordnung
von 1991 sieht vor, dass ein Zwangspfand auf Einwegverpackungen eingeführt
wird, falls der Mehrweganteil unter den Sollwert von 72% (= Anteil im Referenzjahr
1991) fällt. Wie die Tabelle zeigt, sank der Anteil seit dem Höchstwert
in 1993 ständig und lag seit 1997 immer unter dem Sollwert 72%, zuletzt
sogar erheblich.
Daher wird gemäß den Bestimmungen der Verpackungsverordnung ab
dem 1.1.2003 ein Pfand von 25 bzw. 50 Cents (bis 1,5 bzw. über 1,5
Liter) erhoben auf alle jene Einwegverpackungen, deren Anteil im Referenzjahr
1991 noch über dem Sollwert 72 % lagen. Erfasst werden alle Einwegverpackungen
mit Bier, Mineralwasser, Cola, Limonade. Hauptsächlich betroffen sind
Dosen sowie Einwegflaschen aus Glas und Kunststoff. Bei Getränkekartons
(TetraPaks) fallen nur die mit stillem Mineralwasser unter die Pfandpflicht.
Nicht betroffen sind Einwegflaschen mit Wein, Sekt, Spirituosen und
Säften. Auch TetraPaks mit Wein oder Säften sowie Einwegverpackungen
mit Milch bleiben pfandfrei. |
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